Amtsgericht Erding Beschluss, 08. Dez. 2015 - 2 F 724/14

bei uns veröffentlicht am08.12.2015

Gericht

Amtsgericht Erding

Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Großeltern mütterlicherseits, die Antragsgegner die Eltern der beiden Kinder ... geb. am ... und ... geb. am ... die bei ihren Eltern leben. Die Antragsteller hatten während der ersten Lebensjahre ihrer Enkelkinder einen intensiven und guten Kontakt zu diesen, der jedoch in den Jahren 2009 bis 2011 vollständig abbrach. Hintergrund war bereits damals ein zwischen den Antragstellern und Antragsgegnern eingetretenes schwerwiegendes Zerwürfnis. Nachdem sich die Beziehung zwischen den Großeltern und den Eltern wieder gebessert hatte, fanden seit Juni 2011 wieder häufige Kontakte zwischen diesen und den Enkelkindern statt, als diese die Kinder an zwei bis vier Tagen die Woche betreuten. Die Kinder verbrachten Nachmittage, Wochenenden und manchmal die Ferien mit den Großeltern. In dieser Phase bauten beide Kinder eine intensive Beziehung zu den Großeltern auf. Zwischen den Großeltern und den Eltern gab es jedoch auch in dieser Phase gravierende Meinungsverschiedenheiten, die unter anderem Erziehungsfragen aber auch die kritische finanzielle Situation der Antragsgegner betrafen. Eine Lösung zur Regelung der Grundlage ihrer Beziehung zueinander suchten die Beteiligten in einer von ihnen am 22.8.2011 schriftlich niedergelegten Vereinbarung, in der Umgangsrechte der Großeltern betreffend ihre Enkel und finanzielle Zuwendungen der Großeltern an die Eltern in Abhängigkeit voneinander geregelt wurden (Blatt 20).

Am 3.7.2014 leiteten die Antragsteller eine schriftlich verfasste Mitteilung dem Kreisjugendamt Erding zu, worin sie „Vorfälle von seelischer Misshandlung“, die ihrer Ansicht nach von den Antragsgegnern hervorgerufen worden seien, zur Anzeige brachten (Blatt 14/18). Die Antragsgegner unterbanden – konfrontiert durch das Kreisjugendamt Erding mit der Anzeige – daraufhin jeden Umgang der Enkelkinder mit den Großeltern. Seither fand kein persönlicher Kontakt zwischen diesen mehr statt. Erst in jüngerer Zeit leiteten die Eltern, vermittelt durch die Verfahrensbeiständin, Briefe und Geschenke der Großeltern an die Enkelkinder weiter.

Die Antragsteller beantragen zu erkennen:

Die Antragsteller sind berechtigt, mit ihren Enkelkindern ... den Umgang auszuüben wie folgt:

  • -jeweils im Rhythmus von zwei Wochen von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonn tagabend 19.00 Uhr,

  • -während den Ferienzeiten, in den Winterferien, Pfingstferien und Osterferien je weils nach Absprache für 4 Tage zusammenhängend,

  • -in den Sommerferien jeweils nach Absprache über 2 Wochen zusammenhängend.

Darüber hinaus beantragen die Antragsteller die Bestellung eines Umgangspflegers, der nach einem passenden Konzept den persönlichen Umgang so schnell wie möglich und Schritt für Schritt wieder aufbaut.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung hat die Anzeige der Antragsteller beim Jugendamt zu einem nicht mehr überbrückbaren Vertrauensverlust zwischen ihnen und den Antragstellern geführt. Zudem sei hierdurch ein Loyalitätskonflikt für die Kinder entstanden, wodurch ein Umgang mit den Großeltern für diese eine Belastung darstelle.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 26.11.2014, vom 12.1.2015 und das Schreiben der Antragsteller vom 9.10.2015 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21.1.2015 wurde für die beiden Kinder eine Verfahrensbeiständin bestellt. Auf die schriftliche Stellungnahme der Beiständin vom 5.11.2015 wird verwiesen. Mit Beschluss vom 23.1.2015 ordnete das Gericht die Erholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens an. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 3.8.2015 Bezug genommen. Wegen des Vortrags der Beteiligten wird zudem auf die Sitzungsniederschriften vom 7.8.2014, vom 20.1.2015 und vom 18.11.2015 Bezug genommen.

Am 24.11.2015 erfolgte die Anhörung der beiden Kinder .... Auf den Anhörungsvermerk vom 24.11.2015 wird verwiesen.

II.

Der Antrag der Antragsteller war zurückzuweisen, da ihnen gem. § 1685 Abs. 1 BGB kein Recht auf Umgang mit den Kindern der Antragsgegnern zusteht, da dieser dem Wohl der Kinder derzeit nicht dient.

Das Gericht folgt bei dieser Bewertung dersowohl von der Verfahrensbeiständin als auch der Vertreterin des Jugendamts geteilten Schlussfolgerung der Sachverständigen Milhahn in deren Gutachten vom 3.8.2015, wonach aus psychologischer Sicht derzeit ein Kontakt gegen den massiven Widerstand der Eltern zu erheblichen Belastungen und einem massiven Loyalitätskonflikt der Kinder führen würde. Die Sachverständige kommt zu diesem Ergebnis aufgrund einer ebenso umfassend wie gründlichen Analyse des Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern durch mehrere Gespräche mit diesen, sowie dem Befinden der beiden Kinder im Hinblick auf dieses Verhältnis durch Gespräche mit diesen in deren häuslichem Umfeld, sowie Gesprächen mit der Verfahrensbeiständin und dem Kinder- und Jugendtherapeuten von .... Danach ist das Verhältnis zwischen den Großeltern und den Eltern zerrüttet, was für beide Kinder, eine erhebliche Belastung darstellt. Während die aktuellen innerfamiliären Spannungen für ... kaum aushaltbar seien und die vorhandene depressive Symptomatik des Jungen verstärkt hätten, reagiere ... mit Wut auf den Konflikt. Grundsätzlich aber hätten beide Kinder ein inneres Bedürfnis nach Kontakt mit den Antragstellern.

Dass das Verhältnis zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern zerrüttet ist, wird von allen Beteiligten so bewertet und war bei den gerichtlichen Anhörungen unschwer festzustellen. Eine direkte Kommunikation ist zwischen ihnen derzeit nicht möglich. Auf Seiten der Antragsgegner könnte das Misstrauen gegenüber den Antragstellern nicht größer sein. So werden Geschenke an die Enkelkinder als Versuche diese zu korrumpieren interpretiert. Während die Antragsteller durchaus Bereitschaft zeigen, mit Hilfe der Inanspruchnahme einer Familientherapie diesen Zustand zu überwinden, sehen die Antragsgegner derzeit hierfür weder eine Grundlage noch einen Bedarf und zeigen folglich an einer Mitwirkung zu einer einvernehmlichen Lösung keinerlei Bereitschaft. Wechselseitige Schuldzuweisungen im Hinblick auf die Ursachen des gegenwärtigen Zustands bestimmen den Inhalt der wechselseitigen Kommunikation.

Den Antragsgegnern ist dabei daran gelegen, sich in dieser Haltung als standfest zu zeigen, ohne dabei das Grundbedürfnis ihrer Kinder nach einem nicht durch Konflikte belasteten Umgang mit den Großeltern zu sehen. Dass es dieses Grundbedürfnis gibt, war sowohl durch die Gutachterin als auch durch die Verfahrensbeiständin nachvollziehbar festzustellen. In der Anhörung der Kinder durch das Gericht war dieses zwar nicht zu erkennen – hier stand die Empörung über die erfolgte Anzeige und der aus Sicht der Kinder folgerichtige Abbruch der Beziehung im Vordergrund – allerdings erweckte der Verlauf des Anhörungsgesprächs den Eindruck, dass beide Kinder vor der Anhörung erheblich in ihrer Haltung von den Eltern beeinflusst worden waren (thesenhafter Vortrag der eigenen Überzeugung durch beide Kinder; sofort abrufbare Argumente für die eigene ablehnende Haltung; Wunsch des ... sich mit der vor der Türe wartenden Mutter vor der Beantwortung einer Frage zu beraten).

Auch das Gericht geht daher davon aus, das die Kinder tatsächlich ein Grundbedürfnis für einen Umgang ihren Großeltern haben, dieses jedoch wegen ihrer Loyalität zu den Eltern, zu denen sie ein inniges Verhältnis haben, nicht für sich akzeptieren wollen. Aufgrund ihrer Äußerungen bei der richterlichen Anhörung wurde deutlich, dass die Kinder auch ihr eigenes Verhalten als mitursächlich für die Anzeige der Großeltern und damit dem Streit empfinden, was den inneren Konflikt der Kinder ebenso wie ihren Wunsch nach einer Beilegung des Streits verstärkt. Diese, für ihre Kinder belastende Situation erkennen die Eltern nicht, da deren Blick auf die Situation ihrer Kinder durch das eigene Verletztsein und dem Streben nach Vergeltung dafür überlagert wird. Insoweit lassen sie sich durch ein vordergründig intaktes Alltagsleben der Kinder, in dem der fehlende Umgang von diesen aus den genannten Gründen nicht artikuliert wird, blenden.

Dieses Defizit der Eltern im Hinblick auf ihre Pflicht mit Blick auf das Wohl ihrer Kinder die eigenen Befindlichkeiten zurückzustellen, die Beziehung von Enkeln zu ihren Großeltern als von der Großeltern-/Eltern-Beziehung lösgelöstes Verhältnis zu erkennen und nach Wegen zu suchen, um trotz der unterschiedlich bewerteten früheren Aktionen der Großeltern eine Brücke zu diesen zu schlagen, kann jedoch nicht als Grundlage dafür dienen, ein Umgangsrecht der Großeltern festzustellen und den Umgang anzuordnen. Faktisch sind die Kinder derzeit in einem Maße in den Streit einbezogen, dass ein Umgang mit den Großeltern ohne eine vorherige familientherapeutische Bearbeitung des Konflikts zwischen den Hauptbeteiligten zwangsläufig weitere Konflikte heraufbeschwören würde, die die Kinder in einen noch größeren inneren Zwiespalt treiben würde, was dem Kindeswohl nicht dienlich wäre.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so

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Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Juni 2016 - 16 UF 134/16

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Erding, Az. 2 F 724/14 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

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(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.