Amtsgericht Coburg Beschluss, 25. Jan. 2019 - 01-8706802-05-N

published on 25/01/2019 00:00
Amtsgericht Coburg Beschluss, 25. Jan. 2019 - 01-8706802-05-N
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Tenor

... wird der Antrag auf Erteilung eines Klarstellungsvermerks vom 25.01.2019 ... zurückgewiesen.

Gründe

Am 29.01.2002 wurde zugunsten der ... AG ein Vollstreckungsbescheid erlassen.

Mit Schreiben vom 25.01.2019 wurde nunmehr vom neuen Antragstellervertreter die Erteilung eines Klarstellungsvermerks beantragt. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 07.02.2019, dass die Erteilung nicht möglich ist, teilte der Antragstellervertreter am 13.02.2019 mit, dass an dem Antrag auf Erteilung eines Klarstellungsvermerks festgehalten wird.

Am 22.12.2005 wurde im Handelsregister (HRB 10449, AG Fürth) die formwechselnde Umwandlung von der Quelle AG auf die ... GmbH eingetragen. Dem Zentralen Hahngericht liegt zur Rechtsnachfolgedatenbank ein Handelsregisterauszug vom 18.01.2006 vor, der dies belegt.

Hinsichtlich dieser Änderung wäre grundsätzlich die Erteilung eines Klarstellungsvermerks möglich. Jedoch ist gerichtsbekannt, dass dies nicht die aktuelle Firmierung ist.

Es ist am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet worden (AG Essen, Az: 166 IN 199/09). Dies ergibt sich u.a. aus den vom Antragstellervertreter vorgelegten Unterlagen. Es ist davon auszugehen, das auch die durch den Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung in die Insolvenzmasse gefallen ist, ist doch die Verfügungsbefugnis grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Für diesen Übergang wäre § 727 ZPO analog anzuwenden, s.a. Musielak/Voit/Lackmann, 15. Aufl. 2018, ZPO § 727 Rn. 1 a, 11; BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 727 Rn. 16.

Zum Aktenzeichen 10 AR 2772/16 liegt dem Zentralen Mahngericht eine beglaubigte auszugsweise Fotokopie der Urkunde Nr. 139/2010 des Notars Wo. He. vom 26.03.2010 vor, aus der sich ergibt, dass der Insolvenzverwalter die Forderungen aus der Insolvenzmasse freigibt. Dass die in diesem Mahnverfahren verfolgte Forderung hiervon betroffen ist, konnte vom Antragstellervertreter durch die mit Schreiben vom 13.02.2019 beigefügten Anlagen glaubhaft gemacht werden. Bezüglich dieser Freigabe liegt eine weitere Rechtsnachfolge vor, s.a. MüKo, 5. Auflage, Rdnr. 19, 21 zu § 727 ZPO.

Die in der erwähnten Urkunde vorgenommenen Abtretungen stellen weitere Rechtsnachfolgen dar. Letztendlich erfolgte die Rückabtretung an die ... GmbH i.L. (in Insolvenz).

Die in diesem Mahnverfahren titulierte Forderung steht somit nun der ... GmbH i.L. (in Insolvenz) zu.

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Es ist jedoch zutreffend, dass die ... GmbH i.L. (in Insolvenz) die ihr zustehenden Forderungen einziehen und Vollmachten erteilen kann.

Die Erteilung eines Klarstellungsvermerks (oder auch Beischreibvermerk genannt) ist nur dann möglich, wenn lediglich eine Namensänderung vorliegt, s.a. Zöller, 32. Auflage, Rdnr. 5, 32 zu § 727 ZPO; MüKo, 5. Auflage, Rdnr. 11 zu § 727 ZPO und Rdnr. 73 zu § 726 ZPO; BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 727 Rn. 18. Liegt zusätzlich eine Rechtsnachfolge (oder wie hier sogar mehrere Rechtsnachfolgen) vor, ist die Erteilung eines Klarstellungsvermerks nicht möglich.

Vielmehr wäre die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel erforderlich um die aktuelle Antragstellerbezeichnung im Vollstreckungsbescheid zu vermerken.

Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel setzt einen entsprechenden Antrag voraus, s.a. Zöller, 32. Auflage, Rdnr. 23 zu § 727 ZPO und Rdnr. 8 zu § 724 ZPO, welcher hier nicht vorliegt. Des Weiteren liegen die Nachweise auch nicht in der Form des § 727 ZPO vor.

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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd

Annotations

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.