Amtsgericht Bremen Beschluss, 23. Nov. 2022 - 23 C 68/22

08.04.2024

Eingereicht durch

Christian Braun

DeutschEnglisch

Gericht

Amtsgericht Bremen

Zusammenfassung des Autors

 

Das Amtsgericht Bremen hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH entschieden, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat. Das unbefugte Abstellen auf einem fremden Privatgrundstück löste diesen Schadensersatzanspruch aus, der der Klägerin vollumfassend zustand. Gegenstand des Anspruches ist, wie das Gericht richtigerweise feststellte, nicht nur die „reinen“ Abschleppkosten. Darüber hinaus sind der Klägerin, der Parknotruf GmbH, auch Kosten, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und Kosten, die der Beweissicherung dienten, zu ersetzen. Der Richter des Amtsgerichts Bremen, welcher für die beschriebene Angelegenheit zuständig war, wies den Beklagten auf die Rechtslage hin und forderte den Beklagten auf, die Klageforderung anzuerkennen. Die Beklagte hat sodann den der Parknotruf GmbH den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es somit erst gar nicht.

Leitsätze der/s Einreichenden

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück stellt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar. Dies betonte das Amtsgericht Bremen und verwies ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der dies bereits in seinem Urteil aus dem Jahre 2011 bejahte. Dabei stellt es für die Bejahung des Schadensersatzanspruches keinen Unterschied dar, ob das Fahrzeug von dem Kläger, dem Halter des Fahrzeugs, selbst dort abgestellt wurde, oder dies von einer anderen Person getan wurde. Denn, wie das Amtsgericht Bremen richtigerweise feststellte, ist Störer derjenige, wer die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt, oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder durch eine Sache adäquat verursacht wurde. Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies, dass der Halter somit auch als Störer, nämlich als Zustandsstörer, anzusehen, ist, wenn er sein Fahrzeug einer Person zur Benutzung überlässt, die selbiges dann auf einem fremden Privatparkplatz abstellt.

Inhalt des dem Kläger, der Parknotruf GmbH zustehenden Schadensersatzanspruches sind die reinen Abschleppkosten, die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind und solche die mit der Beweissicherung des späteren Anspruches dienen.

- Beglaubigte Abschrift - 
 
Amtsgericht Bremen 
23 C 68/22 
Bremen, 23.11.2022 
Beschluss 
In dem Rechtsstreit 
Parknotruf GmbH gegen 
Das Gericht weist auf Folgendes hin: 
Die Klägerin dürfte gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB haben, den sie wirksam an die Klägerin abgetreten hat. 
§ 858 Abs. 1 BGB ist Schutzgeseitz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 05.06.2009 -V 
ZR 144/08 -, juris Rn. 15). Nach § 858 Abs. 2 BGB begeht verbotene Eigenmacht und handelt
widerrechtlich, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz 
stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. 
Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines 
Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht - nämlich eine 
Besitzstörung - im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil 
vom 02.12.2011 - VZR 30/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 04.07. 2014 - VZR 229/13 -, Rn. 
13, juris). 
Es ist unerheblich, ob das Fahrzeug vom Kläger selbst dort abgestellt wurde oder von einer 
Person, der er das Fahrzeug überlassen hatte. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht 
im Besitz gestört, so kann er nach  § 862 Abs. 1 BGB von dem Störer die Beseitigung der Stö-
rung verlangen. Störer ist, wer die gegenwärtige Besitzstörung durch seine Handlung selbst 
bewirkt hat oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder durch 
eine Sache adäquat verursacht wurde (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 862 
BGB, Rn. 8). Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im 
Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück 
abgestellt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11 -, juris). 
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw und deshalb dem Grunde nach verpflichtet, den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden, nämlich die 
Kosten der Beseitigung der Besitzstörung zu ersetzen (vgl. hierzu OLG Dresden Urt. v. 
15.9.2022 — 8 U 328/22). Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des 
Abschleppvorgangs entstanden sind und solche, die der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können (BGH, Urteil vom 04.07.2014 - 
V ZR 229/13 -, Rn. 16, juris). 
ll. 
Die Beklagte mag vor dem dargestellten Hintergrund erwägen, die Klageforderung anzuerkennen. Insoweit wird um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten. 
Andernfalls wird das Gericht über die Behauptung, dass eine entsprechende Leerfahrt durchgeführt worden ist, Beweis erheben. 
Hogenkamp 
Richter am Amtsgericht 
Vorstehende Abschrift stimmt mit 
der Urschrift wörtlich überein. 
Bremen, 24.11.2022 
Seite 2/3
Lange, Justizfachangestellte 
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts 
Dieses Schriftstück wurde elektronisch erstellt. 
Es ist nur mit Unterschrift, Gerichtssiegel oder 
mit qualifizierter elektronischer Signatur gültig. 
Seite 3/3

Kommentar des Autors

Der Berechtigte eines Privatparkplatzes kann von dem Störer die Beseitigung (im Sinne des § 862 Abs. 1 BGB) verlangen. Dabei macht es für den Anspruch keinen Unterschied, ob der Halter das Fahrzeug dort abgestellt hat, oder dies von einer anderen Person abgestellt wurde. Halter eines auf einem fremden Privatparkplatzes befindlichen Fahrzeug sind somit stets für die Kosten verantwortlich, die der Abschleppvorgang nach sich zieht. Die Halter können sich somit grundsätzlich nicht darauf berufen, dass diese ihr Fahrzeug nicht selbst dort abgestellt haben. Interessant ist diese Entscheidungen somit besonders unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit. Als Halter eines Fahrzeugs, das sich auf einem fremden Parkplatz unrechtmäßigerweise befindet, ist man somit nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen stets Störer in Gestalt eines Zustandsstörers.

Ferner ist bemerkenswert, dass die Rechtslage für das Amtsgericht Bremen im konkreten Sachverhalt dermaßen klar war, dass das Gericht dem Beklagten die Erwägung einer Anerkennung der Klageforderung angeboten hatte. Dieser Beschluss zeigt demnach, wie gefestigt die Rechtsprechung in diesen Angelegenheiten ist und, wie klar die Rechtslage in derartigen Fällen ist. Falschparker haben spätestens nach diesem Beschluss des Amtsgerichts Hannover eine Ausrede weniger, die sie dem Anspruch der Parknotruf GmbH entgegenhalten können.

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