Amtsgericht Bremen Beschluss, 23. Nov. 2022 - 23 C 68/22
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Leitsätze des einreichenden
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück stellt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar. Dies betonte das Amtsgericht Bremen und verwies ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der dies bereits in seinem Urteil aus dem Jahre 2011 bejahte. Dabei stellt es für die Bejahung des Schadensersatzanspruches keinen Unterschied dar, ob das Fahrzeug von dem Kläger, dem Halter des Fahrzeugs, selbst dort abgestellt wurde, oder dies von einer anderen Person getan wurde. Denn, wie das Amtsgericht Bremen richtigerweise feststellte, ist Störer derjenige, wer die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt, oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder durch eine Sache adäquat verursacht wurde. Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies, dass der Halter somit auch als Störer, nämlich als Zustandsstörer, anzusehen, ist, wenn er sein Fahrzeug einer Person zur Benutzung überlässt, die selbiges dann auf einem fremden Privatparkplatz abstellt.
Inhalt des dem Kläger, der Parknotruf GmbH zustehenden Schadensersatzanspruches sind die reinen Abschleppkosten, die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind und solche die mit der Beweissicherung des späteren Anspruches dienen.
- Beglaubigte Abschrift -
Amtsgericht Bremen
23 C 68/22
Bremen, 23.11.2022
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Parknotruf GmbH gegen
Das Gericht weist auf Folgendes hin:
Die Klägerin dürfte gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB haben, den sie wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
§ 858 Abs. 1 BGB ist Schutzgeseitz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 05.06.2009 -V
ZR 144/08 -, juris Rn. 15). Nach § 858 Abs. 2 BGB begeht verbotene Eigenmacht und handelt
widerrechtlich, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz
stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines
Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht - nämlich eine
Besitzstörung - im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil
vom 02.12.2011 - VZR 30/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 04.07. 2014 - VZR 229/13 -, Rn.
13, juris).
Es ist unerheblich, ob das Fahrzeug vom Kläger selbst dort abgestellt wurde oder von einer
Person, der er das Fahrzeug überlassen hatte. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht
im Besitz gestört, so kann er nach § 862 Abs. 1 BGB von dem Störer die Beseitigung der Stö-
rung verlangen. Störer ist, wer die gegenwärtige Besitzstörung durch seine Handlung selbst
bewirkt hat oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder durch
eine Sache adäquat verursacht wurde (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 862
BGB, Rn. 8). Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im
Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück
abgestellt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11 -, juris).
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw und deshalb dem Grunde nach verpflichtet, den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden, nämlich die
Kosten der Beseitigung der Besitzstörung zu ersetzen (vgl. hierzu OLG Dresden Urt. v.
15.9.2022 — 8 U 328/22). Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Abschleppvorgangs entstanden sind und solche, die der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können (BGH, Urteil vom 04.07.2014 -
V ZR 229/13 -, Rn. 16, juris).
ll.
Die Beklagte mag vor dem dargestellten Hintergrund erwägen, die Klageforderung anzuerkennen. Insoweit wird um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten.
Andernfalls wird das Gericht über die Behauptung, dass eine entsprechende Leerfahrt durchgeführt worden ist, Beweis erheben.
Hogenkamp
Richter am Amtsgericht
Vorstehende Abschrift stimmt mit
der Urschrift wörtlich überein.
Bremen, 24.11.2022
Seite 2/3
Lange, Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dieses Schriftstück wurde elektronisch erstellt.
Es ist nur mit Unterschrift, Gerichtssiegel oder
mit qualifizierter elektronischer Signatur gültig.
Seite 3/3