Amtsgericht Aschaffenburg Endurteil, 09. März 2017 - 112 C 1793/16

bei uns veröffentlicht am09.03.2017

Gericht

Amtsgericht Aschaffenburg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 215,00 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages von 215,00 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. 398 BGB aufgrund außergerichtlichen Rechtsverfolgung von Schadensersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall am 21.02.2015 zwischen dem Geschädigten und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen dem Geschädigten, der seine Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hat und der Beklagten selbst unstreitig.

Auf der Rechtsfolgenseite stellen die außergerichtlichen Anwaltskosten hier in diesem Einzelfall jedoch keinen nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden dar, denn diese Kosten waren nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig.

Grundsätzlich umfasst der Schadensausgleich nach § 249 BGB die zur notwendigen Rechtsdurchsetzung außergerichtlich anfallenden Rechtsanwaltskosten nach dem RVG, wenn die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten zur Schadensabwicklung erforderlich und zweckmäßig war. Die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und die Schadenshöhe eindeutig ist und keine vernünftigen Zweifel bestehen können, dass der Verantwortliche seiner Ersatzpflicht nicht nachkommt. In derartigen Fällen kommt nur unter besonderen Umständen wie mangelnder Gewandtheit oder verzögerter Schadensregulierung eine Erforderlichkeit in Betracht.

Die sofortige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war nach den hier anzulegenden Maßstäben nicht erforderlich und nicht zweckmäßig, da die Haftung des Grunde nach zwischen dem Geschädigten und der Beklagten unstreitig war. Hinzu kommt, dass die Klägerin als GmbH & Co. KG geschäftsgewandt ist und ein langjähriges regionales Autohaus und Mietwagenunternehmen führt. Auch die Schadensregulierung seitens der Beklagten war nicht verzögert.

Vorliegend hat die Klagepartei selbst mit ihrer Klage vorgebracht, dass sie sich zunächst mit Schreiben vom 11.02.2015 (Anlage K4) selbst an die Beklagte zwecks Regulierung wandte. Die Beklagte regulierte sodann einen Betrag von 2.298,32 € mit Schreiben vom 11.03.2015 (Anlage K5). In diesem Schreiben vom 11.03.2015 führte die Beklagte auf Seite 2 auf, dass der Geschädigte sich zur Schadenskompensation für die Ersatzbeschaffung entschieden habe und der Wiederbeschaffungsaufwand die Abrechnungsgrundlage darstelle und der entsprechende Kaufvertrag bei der Beklagten vorliegen würde. Weiter führt die Beklagte in diesem Schreiben auf Seite 2 auf, dass die Mehrwertsteuer/Gebühren für die An- und Abmeldung ersetzt wird, sobald die Rechnung über den Kauf des als Ersatz angeschafften Fahrzeugs übersandt wird. Weiter führt die Beklagte auf Seite 2 auf, dass zur Prüfung der Mietwagenkosten noch eine Kopie des Mietvertrages zu übersendet ist.

Die Klägerin hätte somit zunächst einfach, wie auch eindeutig von der Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2015 formuliert die entsprechenden Belege übersenden können, um ihrer Ansprüche von der Beklagten reguliert zu erhalten. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Klägerin zugleich eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung beauftragte.

Die Klägerin ist Formkaufmann und verfügt über einen eingerichteten und kaufmännischen Gewerbebetrieb und über ein entsprechendes Personal, dass sodann die erforderlichen Belege mit weiterem Schreiben an die Beklagte übersenden hätte können. Selbst wenn es tatsächlich, wie von der Klägerin selbst vorgetragen, so gewesen wäre, dass die Klägerin den Begriff „Wiederbeschaffungsaufwand/Abrechnungsgrundlage“ für die Klägerin nicht eindeutig gewesen wäre, hätte sie sodann bei der Beklagten mit weiterem Schreiben oder telefonisch nachfragen können. Es ist hier der Maßstab eines Kaufmanns zugrunde zu legen, nicht eines Unfallgeschädigten Laien. Es ist zudem lebensfremd, dass ein Autohaus mit Mietwagenunternehmen, dass sich die Ansprüche der Geschädigten abtreten lässt, um sie sodann zu regulieren, mit den Begrifflichkeiten nicht vertraut ist. Die Anfertigung eines derartigen Antwortschreibens bedarf keiner juristischen Fachausbildung, sondern kann dem kaufmännisch geschulten Personal überlassen werden.

Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass bei der Klägerin hier kein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen vorliegt. Aber auch bei einem regional bekannten Autohaus mit Mietwagenunternehmen in Form einer GmbH und Co. KG kann davon ausgegangen werden, das entsprechend kaufmännisch geschultes Personal die Korrespondenz mit der Beklagten zunächst führen kann.

Es ist zudem für das Gericht auch nicht ersichtlich, weshalb für die Klägerin zweifelhaft gewesen sein sollte, dass die Beklagte die Mietwagenkosten nicht vollständig regulieren wird, denn die Beklagte forderte die Klägerin zur Übersendung der Belege auf. Das anschließende Regulierungsverhalten der Beklagten spricht ebenso dafür, dass diese den Schaden vollständig regulierte

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Aschaffenburg Endurteil, 09. März 2017 - 112 C 1793/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Aschaffenburg Endurteil, 09. März 2017 - 112 C 1793/16

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Aschaffenburg Endurteil, 09. März 2017 - 112 C 1793/16 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.