Amtsgericht Aichach Beschluss, 15. Nov. 2016 - VI 0286/05

bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Tenor

1. Der Wert für die Erhebung der Nachlasspflegschaftsgebühr wird auf 3.267.696 € festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

Im vorliegenden Nachlassverfahren wurde am 17.06.2005 Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt ... zum Nachlasspfleger bestellt. Für die Anordnung der Nachlasspflegschaft wurde eine Gebühr nach §§ 104, 106 KostO aus einem Wert von 1.267.696 € erhoben.

Mit Beschluss vom 21.02.2013 wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Anschließend wurde Antrag auf Festsetzung der Nachlasspflegervergütung gestellt. Hierüber wurde endgültig mit Beschluss des OLG München vom 16.03.2015 entschieden.

Am 26.09.2016 hat der zuständige Bezirksrevisor beim Landgericht Augsburg einen Antrag auf Wertermittlung und Festsetzung des Gegenstandswertes bezüglich der Nachlasspflegschaft auf 3.267.696 € gestellt.

Die Beteiligten - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - wurden zum angehört. Einwände gegen den Antrag wurden erhoben durch die von Frau Rechtsanwältin ... vertretenen Miterben. Ihre Stellungnahme wird im folgenden gewürdigt.

Dem Antrag war aus folgenden Gründen, zu entsprechen.

Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Kostenordnung (§ 161 KostO, § 136 GNotKG).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KostO können Kosten wegen unrichtigem Ansatz nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung der Angelegenheit dem Zahlungspflichtigen mitteilt wurde. Aufgehoben wurde die Nachlasspflegschaft bereits 2013. Eine endgültige Erledigung liegt jedoch erst vor, wenn das Nachlassgericht keine Nebengeschäfte mehr ausführen muss (Hartmann, Kommentar zu den Kostengesetzen, Rd Nr. 8 zu § 15 KostO). Bezüglich der Nachlasspflegschaft ist ein solches Nebengeschäft die Entscheidung über die Vergütung des Nachlasspflegers. Endgültig entschieden hierüber wurde erst mit Beschluss des OLG aus dem Jahr 2015, so dass die Frist des § 15 KostO gewahrt ist.

Der Nachlasspfleger war bezüglich des Auslandsvermögens auch zweifelsohne tätig. Es wurde zwar originär nicht durch ihn ermittelt, jedoch hat sich ein „Informant“ an den Nachlasspfleger gewandt und angegeben gegen eine Entschädigung Angaben zum Auslandsvermögen machen zu können. Hierzu wurden vom Nachlasspfleger zahlreiche Verhandlungen geführt - wie aus den Nachlassakten ersichtlich.

Das Auslandsvermögen ist eine ungewisse bzw. unsichere Forderung. Als solche wird das entsprechende Vermögen nicht in seiner vollen Höhe berücksichtigt, sondern mit einem Abschlag von 20 %. Da es sich laut den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft um einen Betrag von 10 Millionen Euro handelt, war der Betrag auf 2 Millionen Euro festzusetzen. Soweit die Erben hierzu vortragen, dass es sich um eine nicht realisierbare Forderung handelt, ist der Vortrag diesbezüglich zu unsubstantiiert und kann daher hier keine Berücksichtigung finden. Auch die Tatsache, dass die Erben natürliche Personen und keine Stiftung sind, hat keine Auswirkung auf die Realisierbarkeit der Forderung. Gerade die Vorgehensweise von Steuerberater ... als Vertreter des „Informanten“ lässt darauf schließen, dass die Forderung nicht ganz unrealisierbar ist. Der hierzu im Entwurf vorliegende Vertrag sah vor, dass der „Informant“ nur insoweit eine Entschädigung verlangen kann, soweit die Erben Zugriff auf das Auslandsvermögen haben. Eine solche Bestimmung macht nur Sinn, wenn hierauf dann auch zugegriffen werden kann.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

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(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.