Rechtsgebiet
Umwandlung
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Die Umwandlung eines Unternehmens (Spaltung, Formwechsel) in der Insolvenz ist ein hochkomplexes Sanierungsinstrument. Die Autonomie der Gesellschafter wird gebrochen und auf Gläubiger verlagert. Die Umwandlung dient nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der Gläubigerbefriedigung. Die Schnittstelle ist der Insolvenzplan nach den § 217 InsO ff. Nach § 225a InsO kann der Plan Maßnahmen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vorsehen. Beschließt die Gläubigermehrheit diesen Plan, werden die Alt-Gesellschafter überstimmt (Obstruktionsverbot, § 245 InsO). Gläubiger können z. B. lukrative Betriebsteile in eine neue Auffanggesellschaft abspalten. Ein gefährliches Streitfeld ist der Gläubigerschutz des UmwG. Da in der Insolvenz ohnehin alle Gläubiger Einbußen hinnehmen, kann der gerichtlich bestätigte Plan Maßnahmen des Gläubigerschutzes ersetzen. Die Umwandlung wird mit Registereintragung wirksam, ohne dass Alt-Gesellschafter dies verhindern können.
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“.
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