Rechtsgebiet
Überholen
80 von 153 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Überholen im Straßenverkehr ist ein gefahrenträchtiger Vorgang, der präzisen gesetzlichen Regeln unterliegt. Fehler beim Überholen (insbesondere auf Landstraßen) gehören zu den Hauptunfallursachen. Die StVO widmet diesem Fahrmanöver eine detaillierte Norm.
Die zentralen Vorschriften finden sich in § 5 StVO. Grundsatz: Es ist stets links zu überholen (§ 5 Abs. 1 StVO). Ausnahmen vom Linksüberholgebot bestehen nur in engen Fällen, etwa wenn der Vorausfahrende seine Absicht zum Linksabbiegen deutlich angekündigt und sich eingeordnet hat oder bei dichtem Kolonnenverkehr.
Besonders streng sind die Verbote geregelt. Gemäß § 5 Abs. 3 StVO ist das Überholen absolut unzulässig bei unklarer Verkehrslage (z. B. vor unübersichtlichen Kurven) oder wenn ein explizites Überholverbot durch Verkehrszeichen angeordnet ist. Der Überholende muss zwingend sicherstellen, dass er den Vorgang ohne Gefährdung des Gegenverkehrs abschließen kann und eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als der Überholte aufweist. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern, Punkten und teils Fahrverboten geahndet.
Gesetzliche Regelungen zum Überholen Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert in § 5 die Bedingungen, unter denen das Überholen erlaubt ist. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Ordnungswidrigkeitenrecht“.
Schlüsselnormen
- § 46 OWiGAnwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
- § 79 OWiGRechtsbeschwerde
- § 80 OWiGZulassung der Rechtsbeschwerde
- § 71 OWiGHauptverhandlung
- § 17 OWiGHöhe der Geldbuße
- § 47 OWiGVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- § 30 OWiGGeldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 80a OWiGBesetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
- § 33 OWiGUnterbrechung der Verfolgungsverjährung
- § 74 OWiGVerfahren bei Abwesenheit
- § 31 OWiGVerfolgungsverjährung
- § 68 OWiGZuständiges Gericht
- § 72 OWiGEntscheidung durch Beschluß
- § 9 OWiGHandeln für einen anderen
- § 62 OWiGRechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
- § 77 OWiGUmfang der Beweisaufnahme
- § 67 OWiGForm und Frist
- § 73 OWiGAnwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
- § 4 OWiGZeitliche Geltung
- § 3 OWiGKeine Ahndung ohne Gesetz
- § 29a OWiGEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 11 OWiGIrrtum
- § 69 OWiGZwischenverfahren
- § 111 OWiGFalsche Namensangabe
- § 19 OWiGTateinheit
- § 20 OWiGTatmehrheit
- § 14 OWiGBeteiligung
- § 21 OWiGZusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
- § 130 OWiG§ 130
- § 10 OWiGVorsatz und Fahrlässigkeit
- § 84 OWiGWirkung der Rechtskraft
- § 117 OWiGUnzulässiger Lärm
- § 1 OWiGBegriffsbestimmung
- § 55 OWiGAnhörung des Betroffenen
- § 66 OWiGInhalt des Bußgeldbescheides
- § 118 OWiGBelästigung der Allgemeinheit
- § 36 OWiGSachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
- § 25 OWiGEinziehung des Wertersatzes
- § 18 OWiGZahlungserleichterungen
- § 87 OWiGAnordnung der Einziehung
- § 78 OWiGWeitere Verfahrensvereinfachungen
- § 104 OWiGVerfahren bei gerichtlicher Entscheidung
- § 32 OWiGRuhen der Verfolgungsverjährung
- § 107 OWiGGebühren und Auslagen
- § 51 OWiGVerfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
- § 103 OWiGGerichtliche Entscheidung
- § 24 OWiGGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 77b OWiGAbsehen von Urteilsgründen
- § 56 OWiGVerwarnung durch die Verwaltungsbehörde
- § 41 OWiGAbgabe an die Staatsanwaltschaft
- § 35 OWiGVerfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
- § 85 OWiGWiederaufnahme des Verfahrens
- § 8 OWiGBegehen durch Unterlassen
- § 108 OWiGRechtsbehelf und Vollstreckung
- § 52 OWiGWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 53 OWiGAufgaben der Polizei
- § 37 OWiGÖrtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
- § 96 OWiGAnordnung von Erzwingungshaft
- § 81 OWiGÜbergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
- § 82 OWiGBußgelderkenntnis im Strafverfahren
- § 65 OWiGAllgemeines
- § 109a OWiG§ 109a
- § 120 OWiGVerbotene Ausübung der Prostitution
- § 88 OWiGFestsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 43 OWiGAbgabe an die Verwaltungsbehörde
- § 70 OWiGEntscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
- § 77a OWiGVereinfachte Art der Beweisaufnahme
- § 90 OWiGVollstreckung des Bußgeldbescheides
- § 98 OWiGVollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
- § 86 OWiGAufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
- § 105 OWiGKostenentscheidung
- § 2 OWiGSachliche Geltung
- § 5 OWiGRäumliche Geltung
- § 22 OWiGEinziehung von Gegenständen
- § 23 OWiGErweiterte Voraussetzungen der Einziehung
- § 34 OWiGVollstreckungsverjährung
- § 16 OWiGRechtfertigender Notstand
- § 89 OWiGVollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
- § 119 OWiGGrob anstößige und belästigende Handlungen
- § 122 OWiGVollrausch
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