Sitzverlegung aus dem Ausland in einen anderen ausländischen Staat - Anerkennung
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Sitzverlegung aus dem Ausland in einen anderen ausländischen Staat - Anerkennung
Sitzverlegung aus dem Ausland in einen anderen ausländischen Staat - Anerkennung
Verlegt eine ausländische Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen ausländischen Staat so können verschiedene Sachverhaltskonstellationen auftreten, bei denen sich die Frage stellt ob aus deutscher Sicht die umgezogene Gesellschaft anerkannt wird.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft im hiesigen Inland anerkannt wird, ob der Wegzugs-/Zuzugsstaat der Gründungs- bzw. Sitztheorie folgt.
4.1. Zuzugsstaat folgt der Sitztheorie
In Fällen in denen der Zuzugsstaat die Sitztheorie als maßgeblich erachtet trifft das Sachrecht des Zuzugsstaates die Entscheidung darüber unter welchen Voraussetzungen die Eingliederung einer ausländischen Gesellschaft zu bewerkstelligen ist.
Liegen die von der Zuzugsstaatrechtsordnung aufgestellten Bedingungen für eine identitätswahrende Sitzverlegung der ausländischen Gesellschaft nicht vor, so wird die betreffende Gesellschaft auch nach deutschem Recht nicht anerkannt, ungeachtet dessen ob die Wegzugstaatenrechtsordnung jene anerkennt oder nicht.
Erlaubt das Recht des Zuzugstaates hingegen die Anerkennung, so entscheidet die Wegzugsstaatenrechtsordnung ob ein Wegzug zuzulassen ist oder ob sie Sanktionen in Form der Auflösung oder Nichtigkeit der Gesellschaft hieran knüpft.
4.2. Zuzugsstaat folgt der Gründungstheorie, Wegzugsstaat folgt der Sitztheorie
Ist im Wegzugstaat die Sitztheorie maßgebend, im Zuzugsstaat hingegen die Gründungstheorie, so kommt es zu einer Weiterverweisung, dessen Resultat von dem Kollisionsrecht des Zuzugsstaates geprägt ist. Bildet die Weiterverweisung eine Sachnormverweisung, so ist das Gesellschaftsrecht des Zuzugsstaates von Bedeutung. Aus Sicht des Wegzugsstaates findet damit ein Statutenwechsel statt, welcher auf die Anerkennung durch den Wegzugsstaat und damit auch aus deutscher Sicht keinerlei Einwirkungen hat, sofern die Wegzugstaatenrechtsordnung an den Statutenwechsel keine Auflösung der Gesellschaft knüpft.
Handelt es sich hingegen bei der Weiterverweisung um eine Gesamtverweisung, so ist das Kollisionsrecht des Wegzugsstaates maßgeblich. Wird auf das Sachrecht des Zuzugsstaates zurückverweisen, so ist eine die identitätswahrende Sitzverlegung gestattet sofern beide Sachrechte von einem Fortbestehen der Gesellschaft ausgehen. Gleiches gilt wenn es zu einer Gesamtrückverweisung kommt, der Zuzugsstaat den Renvoi jedoch annimmt.
4.3. Weg- und Zuzugsstaat folgen der Gründungstheorie
Grundsätzlich ist vom Vorliegen einer angenommenen Weiterverweisung des Sitzstaates auf das Gründungsstaatenrecht auszugehen, wenn sowohl der Wegzugs- als auch Zuzugsstaat die Gründungstheorie zu Grunde legt. Die daraus resultierenden Folgen sind auch in Deutschland anzuerkennen.
4.4. Auswirkungen einer Sitzverlegung aus deutscher Sicht
Verlegt eine ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz von einem ausländischen Staat in einen anderen so kommt es für die Anerkennung in Deutschland maßgeblich darauf an, ob der jeweilige Zuzugs- und Wegzugsstaat der Gründungs- bzw. Sitztheorie folgt.
Sofern der Zuzugsstaat die Sitztheorie zu Grund legt, entscheidet über die Voraussetzungen für eine identitätswahrende Sitzverlegung das Sachrecht des Zuzugsstaates. Genügt die Gesellschaft den jeweiligen Anforderungen des Sachrechts nicht, so wird die Gesellschaft, unabhängig von einer Anerkennung durch den Wegzugsstaat, in Deutschland nicht anerkannt.
Ist die Sitzverlegung nach dem Zuzugsstaatenrecht zulässig, so ist für die Beurteilung, ob der Gesellschaft ein Wegzug überhaupt gestattet ist, das Wegzugsstaatenrecht maßgebend.
Gilt die Gründungstheorie im Zuzugsstaat, die Sitztheorie hingegen im Wegzugsstaat, zieht jenes eine Weiterverweisung nach sich.
Handelt es sich hierbei um eine Sachnormverweisung, so wird das Sachrecht des Wegzugsstaates berufen. Knüpft der Wegzugsstaat an die Verwaltungssitzverlegung keine existenzvernichtenden Rechtsfolgen, ist die Gesellschaft im Wegzugsstaat und in Deutschland anzuerkennen.
Stellt die Weiterverweisung hingegen eine Gesamtnormverweisung dar, so wird das Kollisionsrecht des Wegzugsstaates berufen. Sofern das Kollisionsrecht des Wegzugsstaates auf das Sachrecht des Zuzugsstaates zurückverweist, ist eine rechtsformwahrende Sitzverlegung möglich, wenn sowohl das Sachrecht des Zuzugs- als auch des Wegzugsstaates das weitere Bestehenbleiben der Gesellschaft vorsehen.
Gleiches gilt, wenn der Zuzugsstaat in solch einer Konstellation die Rückverweisung annimmt.
Leistet der Zuzugs- als auch Wegzugsstaat der Gründungstheorie Folge, so verweist der Sitzstaat auf das Gründungsrecht der ausländischen Gesellschaft. Jene Verweisung wird angenommen, sodass die Gesellschaft in Deutschland grundsätzlich anerkannt wird.
Geht man von der in Deutschland anzuwendenden Sitztheorie aus, kommt es bei der Verlegung des Satzungssitzes einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft in einen anderen ausländischen Staat zu einer Gesamtnormverweisung auf die Wegzugsstaatenrechtsordnung, sofern eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Satzungssitz in einen anderen ausländischen Staat verlegen will.
Somit ist für die Anerkennung aus deutscher Sicht das Recht des Wegzugsstaates wegweisend.
Legt die Wegzugsstaatenrechtsordnung genauso wie Deutschland die Sitztheorie zu Grunde so, kommt es aus deutschem Blickwinkel zu keinem Statutenwechsel, sodass ausschließlich die Wegzugsstaatenrechtsordnung darüber befindet, inwiefern eine Satzungssitzverlegung eine Gesellschaftsauflösung nach sich zieht. Die vom Sachrecht des Wegzugsstaates getroffenen Entscheidungen gilt es in Deutschland anzuerkennen.
Ist in dem Wegzugstaat dagegen die Gründungstheorie maßgeblich, so kommt es aus deutschem Blickwinkel zu einer Weiterverweisung.
Ist die Weiterverweisung als Sachnormverweisung oder Gesamtnormverweisung (bei gleichzeitiger Geltung der Gründungstheorie im Zuzugsstaat) ausgestaltet, so kommt es zu einem Statutenwechsel, was zur Folge hat dass die Gesellschaft als Folge des Statutenwechselns nicht mehr als ausländische Gesellschaft im Wegzugsstaat weiterhin bestehen bleiben kann.
Sieht der Wegzugsstaat sachenrechtlich keine Auflösung der Gesellschaft vor, so besteht die Möglichkeit dass die Zuzugstaatenrechtsordnung die Gesellschaft im Zuzugstaat fortexistieren lässt, sofern die Zuzugsstaatenrechtsordnung die Möglichkeit eines die Identität wahrenden grenzüberschreitenden Wechsels der Rechtsform vorsieht.
Liegt dem Zuzugstaat die Sitztheorie zu Grunde, so findet eine Rückverweisung statt mit der Folge dass es bei dem originären Gesellschaftsstatut bleibt. Demgemäß fällt das originäre Statut die Entscheidung darüber ob die Satzungssitzverlegung in ein ausländisches Land die Auflösung der Gesellschaft nach sich zieht. Ist die ausländische Gesellschaft nach originärem Statut aufzulösen, so ist jenes in Deutschland anzuerkennen, werden diese Folgen nicht angeordnet so zieht das die Anerkennung der Gesellschaft in Deutschland nach sich.