Grenzüberschreitende Typenvermischungen
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Grenzüberschreitende Typenvermischungen
Grenzüberschreitende Typenvermischungen
Seit Jahren ist es gängige Praxis, dass eine deutsche GmbH Komplementärin einer deutschen KG sein kann und im Geschäftsverkehr als GmbH & Co. KG auftritt. Fraglich ist hingegen ob überhaupt und wenn ja unter welchen Bedingungen sich eine ausländische, hier anerkannte Kapitalgesellschaft, als Komplementärin an einer deutschen KG beteiligen kann.
Die Rechtsprechung bejaht die Möglichkeit der Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einer deutschen KG.
Erlaubt das Personalstatut der ausländischen Gesellschaft die Beteiligung an einer aus seiner Sicht ausländischen KG nicht, so ist das Recht der angestrebten Zielgesellschaft, in konkrete deutsches, die KG betreffendes Sachrecht, maßgeblich, um die Frage zu beantworten, welche Erfordernisse die Komplementärin hierfür erfüllen muss.
Für Gesellschaften im EU und EWR-Raum ergibt sich die Möglichkeit als ausländische Komplementärin aufzutreten aus der in Artt. 49, 54 AEUV niedergelegten Niederlassungsfreiheit, sodass die Möglichkeit besteht beispielweise eine Limited & Co. KG zu bilden.
Problematisch außerhalb von EU-Sachverhalten ist, dass mit einer ausländischen Komplementärin die Möglichkeit der Umgehung des deutschen Mitbestimmungsrechts einhergeht.
§ 4 MitbestG erstreckt die Mitbestimmungspflicht in bestimmten Konstellationen auf KGs, welche eine mitbestimmungspflichtige GmbH in persona haftender Gesellschafter aufweist. Jenes führt zu einer weiteren Zählweise bei der Komplementärin. Jene Komplementärgesellschaft muss dabei selbst mitbestimmungspflichtig sein, was zunächst problematisch erscheint, da die unternehmerische Mitbestimmung der ausländischen Gesellschaft sich nach ihrem Personalstatut beurteilt und sie daher nach deutschem Sachrecht nie mitbestimmungspflichtig sein kann.
Zwar resultiert hieraus eine Umgehungsmöglichkeit, jenes ist jedoch bloße Folge der gesetzgeberischen Entscheidung gegen eine neutrale Rechtsform und für eine rechtsformspezifische Ausgestaltung, sodass der Einwand nicht trägt dass bei Vorliegen einer ausländischen Komplementärgesellschaft immer eine Mitbestimmungsumgehung nach § 4 MitbestG zu sehen ist.
Damit sollte es auch außerhalb des EU-Raumes als möglich angesehen werden, dass eine ausländische Gesellschaft Komplementärin einer deutschen KG wird.