Grenzüberschreitende Spaltungen
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Grenzüberschreitende Spaltungen
Grenzüberschreitende Spaltungen
Ferner besteht im internationalen Rechtsverkehr die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Spaltung.
Unter einer Zerspaltung versteht man gemeinhin die Übertragung von Vermögenswerten bis hin zum gesamten Vermögen eines Rechtsträger auf zumindest einen anderen bereits bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger, jedoch ohne den übertragenden Rechtsträger vorher aufzulösen.
Eine Aufspaltung meint dabei die Übertragung des Vermögens in Gänze wobei im Gegenzug die Eigner der übertragenden Gesellschaft beteiligt werden, wohingegen im Rahmen einer Abspaltung lediglich Teile des Vermögens übertragen werden, die Eigner der übertragenden Gesellschaft jedoch beteiligt werden. Im Rahmen einer Ausgliederung werden Teile der Vermögenswerte übertragen und die übertragende Gesellschaft beteiligt.
Die genannten Spaltungen lassen sich nach § 174 II UmwG dabei nicht nur gegen Gewährung von Anteilsrechten als Gegenleistung durchführen, sondern auch im Wege einer Vermögensübertragung als Gegenleistung.
Von einer grenzüberschreitenden Spaltung spricht man in diesem Zusammenhang, wenn der übertragende Rechtsträger und mindestens ein Aufnehmender in verschiedenen Staaten sitzen.
In der rechtlichen Behandlung im Rahmen von grenzüberschreitenden Sachverhalten wird die Spaltung dabei genauso behandelt wie die grenzüberschreitende Umwandlung.