Akzessorietät und Umfang der Bürgschaftsverpflichtung

Akzessorietät und Umfang der Bürgschaftsverpflichtung

erstmalig veröffentlicht: 21.12.2022, letzte Fassung: 28.01.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Zusammenfassung des Autors

Akzessorietät in Bezug auf eine Bürgschaft bedeutet, dass der Bürge nicht nur für die Hauptforderung haftet, sondern auch für damit verbundene Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten. Der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung kann variieren und hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den geltenden gesetzlichen Regelungen ab, einschließlich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des Verzugsgesetzes (VZG).

Akzessorietät bezieht sich auf die Zusammengehörigkeit von Haupt- und Nebenforderungen. Im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsverpflichtung bedeutet Akzessorietät, dass der Bürge für die Hauptforderung, die durch die Bürgschaft gesichert wird, auch für die Nebenforderungen, die sich daraus ergeben, haftet.

Beispiele für Nebenforderungen im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsverpflichtung sind Zinsen, Kosten oder Schadenersatzansprüche.

Der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung bezieht sich auf die Grenzen der Haftung des Bürgen. Die Bürgschaftsverpflichtung kann beispielsweise auf einen bestimmten Betrag beschränkt sein oder auf bestimmte Zeiträume befristet sein. Der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung kann auch davon abhängig sein, ob der Schuldner seiner Hauptverpflichtung nachgekommen ist oder nicht.

Im deutschen Recht gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen, die die Akzessorietät von Haupt- und Nebenforderungen sowie den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung betreffen. Einige wichtige gesetzliche Grundlagen sind:

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): Das BGB enthält verschiedene Regelungen zu Bürgschaften und anderen Sicherungen, die in den §§ 765 ff. BGB geregelt sind. Diese Regelungen betreffen unter anderem die Akzessorietät von Haupt- und Nebenforderungen und den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung.

Das Handelsgesetzbuch (HGB): Das HGB enthält in den §§ 779 ff. Regelungen zu Bürgschaften und anderen Sicherungen im Handelsverkehr. Diese Regelungen betreffen unter anderem die Akzessorietät von Haupt- und Nebenforderungen und den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung.

Das Gesetz über den Verzug im Geschäftsverkehr (Verzugsgesetz, VZG): Das VZG enthält in den §§ 288 ff. Regelungen zu Verzugszinsen und anderen Verzugsfolgen im Geschäftsverkehr. Diese Regelungen können sich auf die Akzessorietät von Haupt- und Nebenforderungen und den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung auswirken.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Akzessorietät und der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung im Einzelfall vom Bürgschaftsvertrag und den geltenden gesetzlichen Regelungen abhängen. 

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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