Abwicklungsvertrag
Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. In diesem Vertrag, der im Anschluss an eine Kündigung (des Arbeitgebers) abgewickelt wird, werden die Kündigungsmodalitäten geregelt.
Ursprüngliche Idee des Abwicklungsvertrages war es, eine Sperrzeitverhängung gemäß § 144 SGB III durch die Agentur für Arbeit zu verhindern. Das Bundessozialgericht hat aber entschieden, dass die Sperrzeit den Arbeitnehmer von einer aktiven Beteiligung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abhalten soll. Folglich tritt die Sperrzeit grundsätzlich auch im Falle des Abschlusses eines Abwicklungsvertrages ein. Allerdings bedarf es immer der Entscheidung im Einzelfall (BSG, Urteil v. 18.12.2003, Az: B 11 AL 35/03 R).