Inhaltsirrtum
16/08/2008 18:42
Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB bezeichnet den Irrtum einer Person über die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung. Ein auf einem Inhaltsirrtum fundierendes Rechtsgeschäft kann angefochten werden, so dass es ex tunc nichtig ist.