Zivilprozessordnung - ZPO | § 78c Auswahl des Rechtsanwalts
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
(3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
Referenzen - Gesetze
§ 78c ZPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 78c ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >FamFG | § 10 Bevollmächtigte
Anzeigen >ThUG | § 7 Beiordnung eines Rechtsanwalts
Anzeigen >FamFG | § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 78c ZPO zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >BRAO | § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
Anzeigen >BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 78c ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 78b Notanwalt
Referenzen - Urteile
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 78c ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - IX ZB 76/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - IX ZB 30/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - IX ZB 61/14
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - VIII ZB 37/18
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
- 1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; - 2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; - 3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.