Zivilprozessordnung - ZPO | § 125 Einziehung der Kosten
(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
Referenzen - Urteile
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 125 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2013 - XII ZB 282/12
08.05.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 282/12
vom
8. Mai 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2
Der Staatskasse steht gemäß §...