Zivilprozessordnung - ZPO | § 125 Einziehung der Kosten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 125 Einziehung der Kosten
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.

(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.

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published on 08/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 282/12 vom 8. Mai 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Der Staatskasse steht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs
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