Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten Inhaltsverzeichnis
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler
- 1.
dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt und - 2.
den kartengebundenen Zahlungsvorgang über den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst hat.
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(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die
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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines ka
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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines kartengebundenen...