Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler
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dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt und - 2.
den kartengebundenen Zahlungsvorgang über den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst hat.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .