Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 4
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Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher Inhaltsverzeichnis
(1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B. Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen.
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20/10/2015 17:34
Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück.
SubjectsImmobilienrecht
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published on 20/02/2017 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ..., Blatt ... mit Blatt ..., je in A
published on 23/07/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/14 vom 23. Juli 2015 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentum
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