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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen

Zeitreise: 15.12.2020

Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.

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