Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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