Weingesetz - WeinG 1994 | § 54 Übertragung von Ermächtigungen

Weingesetz - WeinG 1994 | § 54 Übertragung von Ermächtigungen
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Weingesetz Inhaltsverzeichnis

(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

(2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

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(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Länder erstellt. Es umfasst selbs
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published on 07.03.2018 00:00

Tenor Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2014 - 12 K 2806/12 - geänder
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