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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Wahl des Wehrbeauftragten

Zeitreise: 22.12.2023‹ § 12§ 14 ›

Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuß, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt.

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