Waffengesetz - WaffG 2002 | § 49 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist

1.
für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
a)
die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,
b)
soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,
2.
für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für

1.
Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,
2.
Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,
3.
a)
Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b)
Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,
4.
Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
5.
Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,
6.
die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.

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Referenzen - Gesetze | § 50 DMBilG

§ 50 DMBilG zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Apr. 2016 - W 5 K 15.121

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 7 S 15.4592

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Sept. 2015 - W 5 S 15.761

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. August 2015 gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamtes A. vom 14. Juli 2015 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Okt. 2018 - W 9 K 17.817

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Aug. 2015 - 5 K 2298/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis gem. § 2

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