Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 71d Gegenseitige Unterstützung
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
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published on 28/09/2006 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme
der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antra
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