Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 71d Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 28. Sept. 2006 - 5 K 1315/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antra