Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 180
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluß.
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published on 09.02.2015 00:00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 29/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gericht
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