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§ 29Amtlich · § 5 UrhG

Zuständige Verwaltungsbehörde

Zeitreise: 15.07.2024

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen gegen 1. Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, 2. eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind,das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind,die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

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