Verkehrssicherstellungsgesetz - VerkSiG | § 26 Zuwiderhandlungen gegen Sicherstellungsmaßnahmen

Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder
2.
eine Leistung nach § 12 nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erbringt oder einer ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwiderhandelt oder eine Auflage nicht erfüllt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 26 VerkSiG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 26 VerkSiG

§ 26 VerkSiG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 26 VerkSiG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 | § 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften


(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach 1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzesbegeht, wird mit Freiheitsstrafe bis z