Verkehrssicherstellungsgesetz - VerkSiG | § 26 Zuwiderhandlungen gegen Sicherstellungsmaßnahmen
Verkehrssicherstellungsgesetz - VerkSiG | § 26 Zuwiderhandlungen gegen Sicherstellungsmaßnahmen
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Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs Inhaltsverzeichnis
Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder - 2.
eine Leistung nach § 12 nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erbringt oder einer ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwiderhandelt oder eine Auflage nicht erfüllt.
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Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 | § 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach 1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzesbegeht, wird mit Freiheitsstrafe bis z
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