Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 21 Wirkung auf gegenseitige Verträge
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 21 Wirkung auf gegenseitige Verträge
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den übernehmenden Rechtsträger bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
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published on 15.06.2016 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 29. September 201
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