Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV | § 23 Straftaten
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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs Inhaltsverzeichnis
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt, - 2.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, - 3.
entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt, - 6.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt, - 7.
entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt, - 8.
entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt, - 9.
entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder - 10.
entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt, - 2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt, - 3.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, - 4.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt, - 5.
entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt, - 6.
entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder - 7.
entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.
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(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von
(1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Absatz 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung wird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Anla
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published on 16/06/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1869/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der
published on 16/11/2011 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Abgabe von Rohmilch am Standort ... in ...2 Der Kläger betreibt zusammen mit seiner Ehefrau einen landw
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(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von...
(1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Absatz 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung wird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Anlage 9...