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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich Planung und Fertigung

Zeitreise: 25.06.2015

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen, 2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen, 3. den Materialbedarf zu ermitteln, 4. Arbeitsschritte festzulegen, 5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen, 6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden, 7. Schnitttechniken anzuwenden und 8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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