Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 25.06.2015

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a) Prototypen und Serienfertigung, b) Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder c) Schnitttechnik sowie 3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör, 2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, 3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen, 4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern, 5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken, 6. Anwenden von Nähtechniken, 7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken, 8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie 9. Lagern und Versenden.

(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 7. betriebliche und technische Kommunikation, 8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.