Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 18 Fälligkeit

Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 18 Fälligkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Tabaksteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen

1.
für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
a)
für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats,
b)
für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;
2.
für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
a)
für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,
b)
für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten Monats.

(2) In den Fällen einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der Steuer zu bestimmen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:1.die E
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 22/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/08 vom 22. September 2008 BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _________________________ AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige Unte
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:1.die Entnahme aus...