Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 45 Anwendungsbereich

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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
3.
die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53.

(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.

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(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jewe
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Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,4. ein Unt
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(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss a

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der V

(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Der Witwe, dem

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug 1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbe
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published on 26/11/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2012 abgeändert: Nr. I erhält folgende Fassung: Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2018 wird insow
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(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die...
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