Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - StrabBO 1987 | § 58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

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Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen Inhaltsverzeichnis

(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Vor allem dürfen sie besondere und unabhängige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zulassen.

(2) Vertreter der Technischen Aufsichtsbehörde und sonstige Personen, die mit der Ausübung von Hoheitsrechten beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu betreten. Sie müssen sich ausweisen können.

(3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unternehmern des Personenverkehrs die Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit des Bahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

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published on 04/02/2015 00:00

Tenor Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Das beklagte Land u
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