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§ 68Amtlich · § 5 UrhG

Höhe der Waisenrente

Zeitreise: 12.05.2026‹ § 67§ 69 ›

(1) Die Rente beträgt

  1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
  2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

(2) (weggefallen)

(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.

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