Schiedsstellenverordnung - SchStV | § 3 Abberufung und Amtsniederlegung
Schiedsstellenverordnung - SchStV | § 3 Abberufung und Amtsniederlegung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören.
(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden oder Vertragsparteien, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.
(3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 entsprechend.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/01/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Koste
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.