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Amtlich · § 5 UrhG

§ 21 SchKiSpV

Zeitreise: 16.10.1975‹ § 20§ 22 ›

Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sichert die Abrechnung der geplanten Kennziffern für die Schüler- und Kinderspeisung und gewährleistet die staatliche Berichterstattung zu Schwerpunkten der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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