§ 15 SchKiSpV
(1) Der Staatssekretär für Berufsbildung ist verantwortlich für die Durchsetzung der von den kommunalen Berufsschulen wahrzunehmenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schülerspeisung. Er gewährleistet die Planung, Abrechnung und Kontrolle der Haushaltsmittel für die Schülerspeisung der Lehrlinge der kommunalen Berufsschulen.
(2) Der Staatssekretär für Berufsbildung sichert durch regelmäßige Anleitung und Kontrolle, daß die Leiter der Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Bezirke und Kreise die gemäß § 14 Abs. 2 festgelegten Aufgaben entsprechend den spezifischen Bedingungen der Arbeit in den kommunalen Berufsschulen verwirklichen.
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