Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,
- 1.
stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder - 2.
nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.
(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.
Referenzen - Gesetze | § 69 SAG
§ 69 SAG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 69 SAG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 69 SAG wird zitiert von 3 anderen §§ im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz.
§ 69 SAG zitiert 1 andere §§ aus dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz.