Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung

(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,

1.
stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder
2.
nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.

(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.

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Referenzen - Gesetze | § 69 SAG

§ 69 SAG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 69 SAG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

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Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG | § 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung


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§ 69 SAG wird zitiert von 3 anderen §§ im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung


(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird, 1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörig

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten


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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung


(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wird und dadurch sichergestellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder dieses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin a
§ 69 SAG zitiert 1 andere §§ aus dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung


(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird, 1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörig