Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen Inhaltsverzeichnis
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
- 1.
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und - 2.
der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.
(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:
- 1.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5, - 2.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und - 3.
die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
