Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 164 Gruppenabwicklungskonzept

(1) In einem Gruppenabwicklungskonzept

1.
sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die durch die Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 68 einzuhalten;
2.
ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
3.
ist ein Finanzierungsplan festzulegen.

(2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finanzierungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8 und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes Rechnung zu tragen.

(3) Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.

(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwicklungskonzept ab und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den betreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG | § 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung


(1) Sind Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich dieser Wertpap
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind. (2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens


(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen, welches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten In
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG | § 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung


(1) Sind Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich dieser Wertpap
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter


(1) Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt sie den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklun

Referenzen

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