Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 66 Teilflächen

(1) Die Bestimmung abzuschreibender Teilflächen ist nach den §§ 22 bis 27 vorzunehmen. Die Grenzen dieser Flächen sind in dem Vertrag zu bezeichnen nach

1.
einem Sonderungsplan, wenn die Grenzen der Nutzungsrechte in einem Sonderungsbescheid festgestellt worden sind,
2.
einem Lageplan oder
3.
festen Merkmalen in der Natur.

(2) Eine Abschreibung von Teilflächen ist nicht möglich, wenn mehrere Nutzer oder der Nutzer und der Grundstückseigentümer abgeschlossene Teile eines Gebäudes unter Ausschluß des anderen nutzen oder wenn die Teilungsgenehmigung nach § 120 zu einer Teilung des Grundstücks versagt wird. Eine Teilung ist unzweckmäßig, wenn gemeinschaftliche Erschließungsanlagen oder gemeinsame Anlagen und Anbauten genutzt werden und die Regelungen für den Gebrauch, die Unterhaltung der Anlagen sowie die Verpflichtung von Rechtsnachfolgern der Vertragsparteien einen außerordentlichen Aufwand verursachen würden. § 40 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 66 SachenRBerG

§ 66 SachenRBerG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 66 SachenRBerG wird zitiert von 1 anderen §§ im Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 65 Kaufgegenstand


(1) Kaufgegenstand ist das mit dem Nutzungsrecht belastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschreibende Teilfläche. (2) Ist eine Teilung eines bebauten Grundstücks nicht möglich oder unzweckmäßig (§ 66 Abs. 2), ist als Kaufgegenstand ein Miteig
§ 66 SachenRBerG zitiert 3 andere §§ aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 120 Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch


(1) Die Teilung eines Grundstücks nach diesem Gesetz bedarf der Teilungsgenehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. Dabei ist § 20 des Baugesetzbuchs mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die be

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 22 Genossenschaftlich genutzte Flächen


(1) Soweit ein Nutzungsrecht für den Eigenheimbau zugewiesen worden ist oder ein Eigenheim von oder mit Billigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder aufgrund Nutzungsvertrages mit der Gemeinde errichtet worden ist, beziehen sich

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 40 Wohnungserbbaurecht


(1) Der Anspruch ist auf die Erbbaurechtsbestellung und Begründung von Erbbaurechten nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes zu richten, wenn 1. natürliche Personen Gebäude (Mehrfamilien- und zusammenhängende Siedlungshäuser) als Miteigentümer erworb

Referenzen - Urteile | § 66 SachenRBerG

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2007 - V ZR 26/07

bei uns veröffentlicht am 26.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 26/07 Verkündet am: 26. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2002 - V ZR 193/01

bei uns veröffentlicht am 17.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 193/01 Verkündet am: 17. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Die Teilung eines Grundstücks nach diesem Gesetz bedarf der Teilungsgenehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. Dabei ist § 20 des Baugesetzbuchs mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte...
(1) Die Teilung eines Grundstücks nach diesem Gesetz bedarf der Teilungsgenehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. Dabei ist § 20 des Baugesetzbuchs mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte...
(1) Der Anspruch ist auf die Erbbaurechtsbestellung und Begründung von Erbbaurechten nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes zu richten, wenn 1. natürliche Personen Gebäude (Mehrfamilien- und zusammenhängende Siedlungshäuser) als Miteigentümer erworben oder...