Reichsversicherungsordnung - RVO | § 414b

Reichsversicherungsordnung - RVO | § 414b
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Reichsversicherungsordnung Inhaltsverzeichnis

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt. (2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur V
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published on 20/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die teilweise Erstattung von Aufwendungen für die Hinterbliebenenversorgung eines ehemaligen Dienstordnungs(DO)-Angestellten u
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