Reichsversicherungsordnung - RVO | § 414b

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Reichsversicherungsordnung - RVO | § 351


(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt. (2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur V

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Urteil, 20. Apr. 2010 - B 1 KR 27/09 R

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die teilweise Erstattung von Aufwendungen für die Hinterbliebenenversorgung eines ehemaligen Dienstordnungs(DO)-Angestellten u