§ 4 RVermVG
(1) Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und des § 2 fallen, bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verfügungen, durch die eines der Länder Eigentum und sonstige Vermögensrechte auf sich selbst, eine andere Gebietskörperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Landes oder eine juristische Person des privaten Rechts übertragen hat, auf die das Land maßgeblichen Einfluß hat. Diese Verfügungen werden wirksam, wenn sie der Bundesminister der Finanzen genehmigt.
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