§ 2 RVermVG
Soweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, nach dem 19. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften einem Land übertragen worden sind, gilt die Übertragung als nicht erfolgt. Soweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, nach dem 19. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Verwaltung eines Landes übergeben worden sind, gilt die Verwaltungsbefugnis als beendet.
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