Reichssiedlungsgesetz - RSiedlG | § 29

Reichssiedlungsgesetz - RSiedlG | § 29
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(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren, ... und Steuern desReichs,derBundesstaatenund sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- undWertzuwachssteuern jeder Art,auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerbe von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden.

(2) Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

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(1) DieBundesstaatensind verpflichtet, wo gemeinnützige Siedlungsunternehmungen nicht vorhanden sind, solche zu begründen zur Schaffung neuer Ansiedlungen sowie zur Hebung bestehender Kleinbetriebe, doch höchstens auf die Größe einer selbständigen Ac
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published on 31/07/2017 00:00

Tenor Auf die zugelassene Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.10.2015 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 03.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2013 wird aufgehoben. D
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(1) DieBundesstaatensind verpflichtet, wo gemeinnützige Siedlungsunternehmungen nicht vorhanden sind, solche zu begründen zur Schaffung neuer Ansiedlungen sowie zur Hebung bestehender Kleinbetriebe, doch höchstens auf die Größe einer selbständigen Ackernahrung...