Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 6 Schutz der Berufsbezeichnung

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Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.

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published on 18/06/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2013 - 1 Sa 12/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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