Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 6 Schutz der Berufsbezeichnung
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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18.06.2015 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2013 - 1 Sa 12/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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