Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 2 Versicherungsberater

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 2 Versicherungsberater
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Abweichend von § 1 Absatz 1 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung beantragen.

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(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsv
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantr
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 06/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 30/08/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1
published on 09/02/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 30.08.2017, Az. 0105 C 136/17, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.397,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozen
published on 27/10/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dülmen (Az. 3 C 116/14) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.273,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis
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(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. (2)...