Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung

Zeitreise: 22.01.2024

(1) Durch den Erwerb des Umschulungsabschlusses nach dieser Verordnung wird die auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit abzielende berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens nachgewiesen.

(2) Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (§ 8) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik“ oder „Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik“.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.