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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereiche der Prüfungsteile

Zeitreise: 22.01.2024‹ § 12§ 14 ›

(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

  1. „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,
  2. „Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

  1. „Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,
  2. „Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,
  3. „Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,
  4. „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,
  5. „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.

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