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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Ziel der Umschulungsprüfung

Zeitreise: 22.01.2024‹ § 7§ 9 ›

Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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